Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juli 2007
§ 32

§ 32 – Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu dokumentieren, normal normal Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen sowie normal normal den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration umfasst spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
  • Prüflinge müssen nachweisen, dass sie digital vernetzte Produktionsprozesse analysieren können.
  • Sie müssen technische und organisatorische Schnittstellen klären, bewerten und dokumentieren.
  • Prüflinge sollen Maßnahmen zur Prozessintegration erarbeiten, bewerten, abstimmen und dokumentieren.
  • Zudem müssen sie den Gesamtprozess testen und Prozessdaten dokumentieren.